In Deutschland werden die meisten Energieträger besteuert. Das gilt auch für Erdgas. Jedes Mal, wenn Erdgas verbraucht wird, müssen die Rohstoffhändler eine Energiesteuer entrichten. Anschließend wird diese Abgabe an den Verbraucher über die Kraft- und Heizstoffpreise weitergegeben.
Wie hoch die Erdgassteuer aktuell ausfällt und was Sie als Kunden dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.
Bei der Erdgassteuer handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer. Sie ist in § 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) geregelt und wurde 2006 aus dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) übernommen.
Zusätzlich dazu dient die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) als rechtliche Grundlage.
Neben Erdgas werden auch andere Energieträger besteuert. Hierzu zählen sowohl fossile als auch nachwachsende Brennstoffe:
Für den deutschen Staat bedeuten die Einnahmen aus den einzelnen Energiesteuern zusammengerechnet rund 40 Milliarden € pro Jahr. Das sind etwa 5 % der gesamten Steuereinnahmen des Bundeshaushalts.
Deutschland gehört weltweit zu den Ländern, die am meisten mit Gas heizen. Allein 2022 wurde fast ein Viertel der verbrauchten Energie aus Erdgas erzeugt. Dabei wurden 35 % in der Industrie eingesetzt, 31 % in privaten Haushalten zur Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser und 14 % Stromeinspeisung aus Erdgas (BDEW 2023).
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hatte bereits im April 2022 eine Gaspreisanalyse durchgeführt.
Das Ergebnis: bei Haushalten in Mehrfamilienhäusern stieg der Gaspreis im Vergleich zum Vorjahr um 105 % an.
Grund dafür sind vor allem die politischen Hintergründe des Ukraine-Russland-Kriegs und die daraus resultierende Gasknappheit des Energiekrisenjahres 2022. Insgesamt hat sich der Erdgasmarkt wieder beruhigt, liegt aber auf einem höheren Niveau als vor der Energiekrise.
Die Erdgassteuer bleibt allerdings unverändert gleich.
Knapp 20 % des Gaspreises teilen sich in Konzessionsabgaben, CO₂--Bepreisung, Erdgas- und Umsatzsteuer auf. Den größten Teil (65 %) nimmt aber der Punkt „Beschaffung und Vertrieb“ ein. Dies sind die Kosten, die im Einkauf anfallen bzw. für die Rohstoffförderung anfallen.
Im Zuge der Energiekrise und der gestiegenen Preise hat die Bundesregierung im Oktober 2022 beschlossen, die Umsatzsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % abzusenken. Dieser reduzierte Mehrwertsteuersatz ist gültig bis Ende März 2024.
Im Vergleich: Flüssiggas wird aktuell mit 0,43 ct/kWh besteuert. (Dies sind beides Nettobeträge.)
Wichtig zu wissen: Die genaue Höhe der Besteuerung wird nicht nur vom Energieträger bestimmt, sondern auf von der spezifischen Gasverwendung. So wird z. B. differenziert, ob das Erdgas zum Heizen oder für den Antrieb von Fahrzeugen genutzt wird.
Gefühlt wird in Deutschland alles besteuert. Egal was man kauft, überall wird noch eine Steuer auf den Preis draufgeschlagen.
Doch die vielen Steuereinnahmen haben nicht alle denselben Zweck. Nicht alle Steuern dienen der Bereicherung des Staats, um die unzähligen Aufbau-, Umbau- und Investitionsprojekte zu finanzieren.
Die Erdgassteuer zum Beispiel ist die Folge einer ökologischen Steuerreform und dient vor allem der Erreichung klimapolitischer Ziele. Man hofft, so zu einem sparsameren Umgang mit Energie anzuregen. Gleichzeitig sollte die Erdgassteuer die gesetzliche Rentenversicherung entlasten.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Erdgassteuer für bestimmte Energieverbräuche erlassen. Zusätzlich dazu sollen Anreize für Energieeffizienz und erneuerbare Energien gesetzt werden.
Für Produktionsunternehmen oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft existieren fur das Abrechnungsjahr zwei Ermäßigungsstufen:
Im Rahmen des Spitzenausgleichs werden Unternehmen hinsichtlich ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit und ihres Beitrags zur Verbesserung der Energieeffizienz von der Energiesteuer entlastet. Dies passiert meistens in Form einer Verrechnung.
Der Steuererlass greift in den folgenden Fällen:
Die nachfolgenden Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:
Der Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG) ist am 31. Dezember ausgelaufen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes haben so keine Möglichkeit mehr, eine Steuerentlastung für den gesamten Energie- bzw. Stromverbrauch eines Jahres zu erhalten.
Alle Änderungen hierzu können Sie im Detail hier nachlesen.
Der Spitzenausgleich kann allerdings noch für das Abrechnungsjahr 2023 bis Ende 2024 beantragt werden (vgl. § 101 Abs. 1 S. 2 EnergieStV).